Die EU-Kommission kündigte schon im vergangenen Jahr mit einem Entwurf neue E-Privacy-Regelungen an. Im Jahr 2018 setzt die EU diese Ankündigung nun um. Die Anknüpfung an die bestehende Datenschutz-Grundverordnung wird unmittelbarer und besonders wegen der extrem hohen Bußgelder sollten Unternehmen frühzeitig eine Anpassung an die Regelungen vornehmen.
Die neuen Regelungen verstehen sich in weiten Teilen nicht als Ergänzung der bereits 2002 und 2009 geschaffenen E-Privacy-Richtlinien, sondern ersetzen viele bestehende Regelungen durch neue Denkansätze in der elektronischen Sicherheit.
Sicherheitsstreitfragen klären und Marketingmethoden transparenter machen
Die Aufgaben der neuen E-Privacy-Richtlinie sind eindeutig. Sie muss einige bestehende Regelungen ersetzen, da diese zu schwammig und durchlässig konzipiert wurden und klarere Regeln vonnöten sind. Dazu kommen noch die gänzlich neuen Regeln für Online- und Direktmarketing, die die bestehenden Verhältnisse aufbrechen und neu regeln. Die älteren Versionen der Richtlinie treten in den Hintergrund und verlieren ihre Bedeutung. Es gilt zu vermeiden, die alten Regeln nur punktuell anzupassen, um nicht in absehbarer Zeit wieder neue Modalitäten einbauen zu müssen. Die Neuregelungen sollen grundsätzliche Wirkung entfalten.
Ein sehr spezielles Element bei der neuen E-Privacy-Richtlinie ist die extraterritoriale Wirkung. Eine komplette Selbstbeschränkung auf die EU fällt in Zukunft weg. Die Richtlinie wird dann außerhalb der EU anwendbar, wenn die Produkte oder Dienstleistungen auch in der EU zur Verfügung stehen. Das verhindert in der Zukunft das Umgehen der Richtlinie über das EU-Ausland oder erschwert dies zumindest. Die Neuregelung schließt hier eine seit langer Zeit als problematisch empfundene Lücke im Sicherheitsnetz.
Online- und Direktmarketing als Neuregelung in der E-Privacy-Richtlinie 2018
Beim Online- und Direktmarketing müssen ganz neuartige Bestimmungen erfüllt werden, da die bisher existierenden Regelungen nicht ausreichten oder zu große Lücken aufwiesen. Dabei werden die Themen Cookie-Tracking und E-Mail- und Telefonmarketing besonders im Fokus der Richtlinie stehen. Alte Regeln können wegfallen und es liegt das Augenmerk auf der eindeutigeren Position des Kunden. Dieser soll noch klarer zustimmen müssen, um in die Marketing-Maschinerie eintreten zu können.
Beim Cookie-Tracking ist die bestehende Richtlinie nicht mehr zeitgemäß und wird ersetzt. Die neue Regelung wird ein grundsätzliches Verbot des Cookie-Trackings einführen, das lediglich einen Einwilligungsvorbehalt vorsieht. Die ehemalige Opt-Out-Version ist damit verabschiedet. Der Internet-Surfer muss der Cookie-Nutzung eindeutig zustimmen. Diese Einwilligungspflicht kann nur wegfallen, wenn ein Kommunikationsdienst in Anspruch genommen werden soll, zu dessen reibungsloser Funktion der entsprechende Cookie gehört. Ist es also eine Notwendigkeit, kann die Einwilligung entfallen.
Im Direktmarketing muss mehr aktive Zustimmung der Nutzer einfließen. Im E-Mail-Marketing ist die Zustimmung des Kunden prinzipiell notwendig. Jedoch kann diese Zustimmung entfallen, wenn bei einem Online-Kauf die Zustimmung erteilt wurde. Der Kunde muss aber in der Lage sein, bei jeder E-Mail, die ihm aus Marketinggründen zugeht, diese Einwilligung widerrufen zu können. Das hat ein sofortiges Ende des E-Mail-Marketings zur Folge. Telefonmarketing ist kategorisch nur nach einer Absprache und einem Übereinkommen über die Zulässigkeit zwischen Unternehmen und Kunden möglich. Den Gesetzgebern in den EU-Mitgliedstaaten wird aber noch die Möglichkeit überlassen, eigenständige Regelungen zu treffen. Das lässt individuelle Lösungen zu, die die Richtlinie sogleich aber auch wieder aushöhlen.
E-Privacy-Regelung mit großem Strafenkatalog
Vergehen gegen die neuen E-Privacy-Regeln werden drakonisch bestraft. Diese Bußgelder sollen eine abschreckende Wirkung entfalten und deutlich machen, dass es der EU-Kommission durchaus Ernst ist mit der Internetsicherheit. Die Bußgelder können bis zu 20 Millionen Euro betragen. Gerade Unternehmen werden besonders beobachtet. Bei ihnen besteht die Möglichkeit bis zu 4% des weltweiten Jahresumsatzes als Bußgeld zu erheben.
Bei den Änderungen in der E-Privacy muss aber weiterhin hinterfragt werden, ob nicht beim Stopfen der vorhandenen Schlupflöcher nicht zu viele Schlupflöcher für die Einzelstaaten und Unternehmen eingebaut wurden. Das große Konzept einer gesamteuropäischen Richtlinie für die Sicherheit im europäischen Binnenmarkt ist voraussichtlich noch nicht am Ende angekommen, sondern wird auch in den kommenden Jahren immer wieder diskutiert werden. Dazu kommen noch weitere technische Neuerungen, die erwartungsgemäß die gesamte Regelungslandschaft wieder komplett umkrempeln können. Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen den Anschluss an die Neureglungen nicht verpassen wollen, shandeln Sie schnell, denn frühe Fehler können hohe Kosten aufwerfen.
Was verändert die neue E-Privacy-Richtlinie 2018 im Bildungsmarketing?
Ein weiterer Schritt auf eine gesamteuropäische Lösung im Rahmen der digitalen Sicherheit wird unternommen.
Der EU-Kommission geht es vor allem um die folgenden Punkte:
- Totales Verbot des Cookie-Tracking bei nur eng gefassten und klar definierten Ausnahmen.
- Sensibler Umgang mit den Nutzer-Metadaten, um den Datenschutz noch effektiver zu gestalten.
- Der Nutzer wird noch mehr in die Pflicht genommen und muss häufiger aktiv einwilligen, ehe seine Daten genutzt werden können.
- Abschreckende Bußgelder sollen für noch mehr Effektivität in der Umsetzung der Neuregelungen sorgen.
- Effizienteres Vorgehen gegen Spam-Mail und ungewollte Telefonwerbung zur Wahrung der Privatsphäre.
Die Unternehmen stehen bereits in den Startlöchern, um die neuen Vorgaben im eigenen Bereich so schnell wie möglich umzusetzen. Nutzen Sie das knappe Zeitfenster aus und informieren Sie sich individuell zu Ihrem Unternehmen. Das Inkrafttreten der Richtlinie ist für Mai 2018 angesetzt. Eventuell verschiebt sich der Start auch noch bis ins Jahr 2019 – allerdings sollten sie nun langsam damit beginnen, sich mit den neuen Regelungen auseinanderzusetzen.